Beantragung einer Online-Fernprüfung
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Vor Durchführung einer Online-Fernprüfung müssen die oben verlinkten Dokumente den Prüfungsteilnehmenden zur Verfügung gestellt werden. Die „Betroffeneninformation_Digitale_Prüfungen“ muss vom Lehrstuhl angepasst werden (an allen gelb markierten Stellen). Es steht Ihnen frei, ob Sie die Dokumente per E-Mail oder z.B. im Moodle-Lernraum teilen. Eine weitere Einwilligung der Teilnehmenden zur Online-Fernprüfung ist nicht notwendig, die Art der Prüfung muss ihnen aber weiterhin frühzeitig mitgeteilt werden.
Für Online-Präsenzprüfungen, also Prüfungen in den ePrüfungs-Computerräumen, sind diese Dokumente nicht notwendig.
Anleitung zum Eintragen von Online-Fernprüfungen in RWTHonline
Die Online-Fernprüfungen werden auf dieselbe Art beantragt wie Online-Präsenzprüfungen.
In RWTHonline können RWTHmoodle-Lernräume zu Prüfungen erstellt werden. Diese werden pro Prüfungstermin als virtuelle Raumressource gebucht. Sie dienen ausschließlich der Vor- und Nachbereitung der Prüfung.
Einen solchen Lernraum können Personen buchen, die in RWTHonline die Funktion „PV-Prüfungsterminverwaltung“ oder „PV-Prüfungsterminverwaltung (Administration)“ in einer Organisation innehaben, die die Prüfung anbietet. Diese buchen im jeweiligen Prüfungstermin in RWTHonline die Ressource „RWTHmoodle-Lernraum zur Prüfungsvor- und nachbereitung“ zu den bestehenden Raumbuchungen des Prüfungstermins hinzu. Der Lernraum steht spätestens am Folgetag in RWTHmoodle zur Verfügung.
Im RWTHonline-Dokuportal finden Sie eine Anleitung für die Beantragung eines Lernraums.
Bei Fragen und Problemen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an den IT-Service Desk.
Die Abstufung bei der Beschränkung erlaubter Materialien während einer Prüfung erfolgt in vier Kategorien. Der Umfang erlaubter Materialien steigt über die Kategorien hinweg an.
Mit steigendem Umfang zulässiger Materialien sinken die Anforderungen an eine effektive Täuschungskontrolle. Während bei Closed Book Prüfungen sichergestellt werden muss, dass keinerlei durch Studierende mitgeführte Materialien verwendet werden, erfordern Open Web Prüfungen lediglich die Verhinderung der Nutzung kollaborativer Tools, z.B. Messenger-Services (WhatsApp, Discord etc.) und Dateiaustausch-Services (Dropbox, OneDrive etc.). Diese unterschiedlichen Anforderungen verändern jedoch nicht die wesentlichen Parameter der Täuschungskontrolle. In allen Fällen ist es notwendig, dass die Studierenden kontrolliert werden, um kollaboratives Arbeiten während der Prüfung auszuschließen.
Zur Überwachung der Prüfungsteilnehmenden in Online-Fernprüfungen mit Dynexite gibt es die folgenden Möglichkeiten:
Für das Szenario mit Täuschungskontrolle werden drei Varianten mit unterschiedlichen Maximalzahlen von Studierenden je Prüfungsaufsicht vorgeschlagen. Die Anzahl der zu Prüfenden hängt vom gewünschten Grad der Täuschungskontrolle und dem daraus resultierenden technischen Aufwand ab. Das CLS empfiehlt die Variante mit eingeschränkter Täuschungskontrolle; nur diese bietet als einzige noch ausreichende Kontrolle und ist organisatorisch wie technisch für Studierende und Lehrende gleichermaßen mit zumutbarem Aufwand realisierbar. Maximal aufwändig wird das Szenario der stark eingeschränkten Täuschungskontrolle.
Keine der nachfolgend beschriebenen Varianten dieses Verfahrens reicht hinsichtlich der Erkennung von Täuschungen an die Aufsicht im Hörsaal heran.
Die Varianten sind:
Variante 1: Eingeschränkte Täuschungskontrolle
Wir empfehlen maximal 15 Studierende mit zwei Aufsichtspersonen pro Videokonferenz zu überwachen. Die Erfahrungen zeigen, dass bereits die Überwachung von mehr als drei Studierenden gleichzeitig von einer Aufsicht als starke kognitive Herausforderung wahrgenommen wird. Bis zu einer Anzahl von 15 Überwachten ermöglicht die Qualität der übertragenen Videokacheln eine eingeschränkte Täuschungskontrolle.
Variante 2: Stark eingeschränkte Täuschungskontrolle
Überwachen zwei Aufsichtspersonen bis zu 24 Personen, so steigen die kognitiven Anforderungen entsprechend, während gleichzeitig die Qualität der Übertragung sinkt. In diesem Szenario kann allenfalls von einer stark eingeschränkten Täuschungskontrolle ausgegangen werden.
Variante 3: Extrem eingeschränkte Täuschungskontrolle
Technisch erlaubt ein Zoom-Meeting die Überwachung von bis zu 299 Prüfungsteilnehmenden. Allerdings sind nicht mehr als 48 Studierende gleichzeitig auf dem Bildschirm sichtbar. Die Größe der einzelnen Kacheln ist in diesem Fall sehr klein. Hier liegt eine extrem eingeschränkte Täuschungskontrolle vor. Das CLS empfiehlt ausdrücklich, nicht mehr als 24 Personen in einem Fenster überwachen zu lassen.
Eine Analyse moeglicher Taeuschungsszenarien definiert vierzehn hier zugrunde gelegte realistische Täuschungsmöglichkeiten für mündliche und schriftliche Prüfungen, die durch Studierende mit niedrigem, mittlerem oder hohem Aufwand umzusetzen sind. Lehrende müssen sich daher bewusst sein, dass alle Überwachungsszenarien allenfalls eine mehr oder weniger stark eingeschränkte Täuschungskontrolle erlauben.
Online-Fernprüfungen mit starker Täuschungskontrolle sind technisch höchst komplex. Zudem erfordern sie hohe technische Kompetenz auf Seiten der Prüfungsaufsicht und leistungsstarke Rechner sowohl bei der Prüfungsaufsicht als auch bei den Prüfungsteilnehmenden. In einem solchen Szenario können aufgrund technischer Beschränkungen i.d.R. nicht mehr als 4 Prüfungsteilnehmende gleichzeitig in einer Videokonferenz überwacht werden.
Das CLS kann für diese Art videoüberwachter Online-Fernprüfungen mit starker Täuschungskontrolle keine Unterstützung über das reguläre Serviceangebot hinaus leisten. Lesen Sie hierzu auch unsere Handreichung: Online-Fernprüfungen mit starker Täuschungskontrolle
Täuschungskontrolle in ZoomX
Derzeit existieren in NRW keine hinreichenden gesetzgeberischen Rahmenbedingungen, um so genannte proktorierte Prüfungen (automatisierte und softwarebasierte Überwachung Studierender während Prüfungen) zu realisieren. Diese führen zu erheblichen datenschutz-, telekommunikations- und persönlichkeitsrechtlichen Eingriffen. Deshalb wird sich auf Zoom-überwachte Prüfungsformen konzentriert.
Im Kontext reiner Online-Prüfungen fallen immer wieder die Begriffe “Proctored Exams” bzw. “proktorierte Prüfungen”. Dies sind digitale Fernprüfungen, bei denen während der Prüfungsdurchführung ein erheblicher softwareseitiger Eingriff in das Endgerät der Studierenden erfolgt. Dies verhindert weitgehende passive Überwachung, aktive Kontrolle und persistente Aufzeichnung der Aktivitäten der Studierenden.
Bayerische und hessische Hochschulen setzen inzwischen proktorierte Prüfungen ein, für deren rechtskonforme Durchführung die entsprechenden Bundesländer Sonderverordnungen erlassen haben. Vergleichbare Verordnungen existieren in den übrigen Bundesländern nicht. Die Durchführung proktorierter Prüfungen in NRW ist aktuell nicht mit geltendem Landesrecht vereinbar. Zudem sind ohne Änderungen an bestehenden Ordnungen videoüberwachte Fernprüfungen nur mit Zustimmung von Studierenden möglich.
Anleitung_ZoomX_Prüfungsüberwachung_Lehrende
Anleitung_ZoomX_Prüfungsüberwachung_Studierende
Vorbereitung der Prüfung
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